Eine absehbare Sanierung mit der realistischen Möglichkeit der Rückzahlung der erlassenen Forderung zeichnete sich daher für die Rekurrentin nicht ab. Die vereinbarte Besserungsklausel vermag daher nicht darzutun, dass sie einen unabhängigen Dritten bewogen hätte, sich seinerseits durch die Erbringung des hier zu beurteilenden Forderungsverzichts in eine Kapitalverlustzone zu manövrieren bzw. selber zum Sanierungsfall werden zu lassen.