An dieser Beurteilung vermag auch die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte, und von der Rekurrentin ins Feld geführte Besserungsklausel nichts zu ändern, denn diese erwähnt explizit, dass mittelfristig keine Gewinne bei der F.________ holding zu erwarten waren (Ziff. VII. der Vereinbarung). Eine absehbare Sanierung mit der realistischen Möglichkeit der Rückzahlung der erlassenen Forderung zeichnete sich daher für die Rekurrentin nicht ab.