Bei dieser Ausgangslage ist augenfällig, dass mit dem Forderungsverzicht in keiner Art und Weise von einer Sanierungsleistung der Rekurrentin gegenüber ihrer Muttergesellschaft F.________ holding gesprochen werden kann, die dem Drittvergleich standhält. Der Forderungsverzicht mag wohl im Interesse der F.________ holding oder deren Aktionär (S.________) gelegen haben, doch ist für die Rekurrentin selber kein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund für eine derartige Handlungsweise ersichtlich, welche sie ihrerseits im Laufe des Geschäftsjahres 2013 in eine substanzielle Kapitalverlustzone führte. Urteil A 2018 19 39