Der mit der F.________ holding im Dezember 2013 vereinbarte Forderungsverzicht über Fr. 231'916.80 vergrösserte somit einerseits bei der Rekurrentin den im Laufe von 2013 eingetretenen Kapitalverlust noch weiter und führte andererseits auf Seite der F.________ holding nicht zu deren erfolgreichen Sanierung mit Beseitigung des (teilweisen) Kapitalverlusts. Dieses Bild entspricht der von der Rekurrentin selber gemachen Aussage, wonach die Rekurrentin und die F.________ holding seit der "Episode" Fitnesscenter überschuldet gewesen seien (Rekurs S. 4, fünftes Bullet).