5.2.2 Aufgrund dem von der Rekurrentin zu den Akten gegeben Bilanzauszug der F.________ holding betrug deren Eigenkapital per 31. Dezember 2014 Fr. 33'137.46 und per 31. Dezember 2015 Fr. 57'014.41 (Beilage 3 der Rekurrentin), bei einem Aktienkapital von Fr. 100'000.–. Das Aktienkapital war somit auch nach erfolgtem Forderungsverzicht durch die Rekurrentin nicht gedeckt, sodass bei der F.________ holding weiterhin nicht lediglich eine Unterbilanz, sondern ein (teilweiser) Kapitalverlust fortbestand.