steuerrechtlich anerkannten Sanierung muss sodann seitens der F.________ holding (als der zu sanierenden Muttergesellschaft) eine echte Unterbilanz vorliegen, welche durch den Forderungsverzicht beseitigt oder reduziert wird. Eine echte Unterbilanz liegt vor, wenn Verluste bestehen und die Kapitalgesellschaft (F.________ holding) über keine offenen und/oder stille Reserven verfügt, über welche die ausgewiesenen Verluste ausgebucht werden können (vgl. KS Nr. 32, a.a.O., Ziff. 3.1. lit. a und d).