5.2.1 Aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung und der durch die Rekurrentin vorgenommenen Verbuchung in der Jahresrechnung 2013 handelt es sich bei diesem Forderungsverzicht unzweifelhaft um eine von der Rekursgegnerin gegenüber ihrer Muttergesellschaft (F.________ holding) erbrachte Sanierungsleistung im Sinne der vorstehenden, steuerrechtlichen Erwägungen. Als solche gilt der dadurch bei der Rekurrentin als Tochtergesellschaft der F.________ holding verursachte Aufwand als geschäftsmässig begründet, wenn der Forderungsverzicht dem Drittvergleich standzuhalten vermag.