5. 5.1 Bevor mit der Untersuchung des Rückzahlungsverzichts von Fr. 231'916.80 gegenüber der F.________ holding begonnen werden kann, ist vorab auch im Hinblick auf die spätere Beurteilung des Forderungsverzichts von Fr. 180'000.– gegenüber der F.________ holding festzuhalten, dass die Rekurrentin unbestritten eine 100 %ige Tochtergesellschaft der F.________ holding ist. Bei den Transaktionen zwischen diesen beiden Gesellschaften handelt es sich folglich steuerrechtlich um solche zwischen verbundenen Unternehmen, d.h. zwischen Gesellschaft (Rekurrentin) und deren Aktionärin bzw. Muttergesellschaft (F.________ holding).