Die Gewinnsteuerveranlagung des Jahres 2013 ist im Übrigen nur betreffend die Höhe des Verlustvortrags strittig. Am materiellen Ergebnis, wonach die Rekurrentin im Jahr 2013 keine Gewinnsteuer bezahlen muss, wird der vorliegende Entscheid nichts ändern (vgl. zur entsprechenden Begründung eines Nichteintretens in E. 1.2.4 hiervor). Urteil A 2018 19 37