Die strittigen Positionen gilt es nachfolgend der Reihe nach der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen: Zunächst den Verzicht auf Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 231'916.80 gegenüber der F.________ holding im Jahr 2013 (E. 5), dann den Forderungsverzicht von Fr. 180'000.– gegenüber der F.________ holding im Jahr 2013 (E. 6), ferner den Verzicht auf Restzahlung von Fr. 225'000.– gegenüber der H.________ im Jahr 2013 (E. 7) und schliesslich die von der Rekursgegnerin in der Veranlagung 2014 vorgenommene Zinsaufrechnung von Fr. 15'092.– (E. 9).