Die ausserordentlichen Aufwände stehen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Finanzierung von Gegenständen und Einbauten im Bereich eines Fitnesscenters an die F.________ holding und die H.________. Beim Fremdzinsaufwand soll es sich gemäss Rekursgegnerin um Zinsen gehandelt haben, welche im Zusammenhang mit der Finanzierung von Darlehen an Nahestehende und der Anschaffung und Weiterveräusserung der Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten gestanden haben (Begründung der Veranlagung S. 2 in Beilage 7.3 der Rekursgegnerin; Einspracheentscheid S. 11 in Beilage 1 der Rekurrentin).