4. Vorliegend ist die Gewinnsteuerveranlagung der Rekurrentin in der Steuerperiode 2014 strittig. Es betrifft dies zum einen den aus der Steuerperiode 2013 zu berücksichtigenden Verlustvortrag, wie er im Zusammenhang mit den im Geschäftsjahr 2013 verbuchten ausserordentlichen Aufwänden von (gerundet) total Fr. 636'917.– (drei Fälle in der Periode 2013) von der Rekurrentin geltend gemacht und von der Rekursgegnerin bestritten wird. Zum anderen sind in der Steuerperiode 2014 von der Rekursgegnerin vorgenommene Aufrechnungen von Fremdzinsaufwänden im Betrag von Fr. 15'092.– der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.