Auch im Bereich von Sanierungsleistungen wird die Erfüllung von Drittvergleichskriterien als relevant erachtet, da deren Erbringung grundsätzlich als Sache der jeweiligen Beteiligten (Aktionäre) betrachtet wird und nicht als Sache von Tochter- bzw. Schwestergesellschaften. Relevant ist danach, ob sich die Tochter- bzw. Schwestergesellschaft durch den Forderungsverzicht in guten Treuen einen ihrer Geschäftstätigkeit zukommenden Erfolg versprechen durfte, diesen somit aus wirtschaftlichen Interessen erbrachte, beispielsweise um einen für das eigene Geschäft absolut notwendigen Zulieferer oder Kunden zu erhalten (vgl. Online-Version Zuger Steuerbuch, Ziff. 39.4;