3.8.3 Für Forderungsverzichte von Tochter- bzw. Schwestergesellschaften gegenüber dem Aktionär bzw. einer (anderen) Schwestergesellschaft gelten daher die vorstehend unter Erwägung 3.7 gemachten Ausführungen zu geldwerten Leistungen analog. Sie stellen bei der verzichtenden Gesellschaft nur dann geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, wenn sie dem sogenannten Drittvergleich standhalten. Beruhen diese jedoch auf den Beziehungen zum Gesellschafter/Aktionär, gelten sie als nicht geschäftsmässig begründet und werden zum ausgewiesenen Gewinn dieser Gesellschaft hinzugerechnet (BGer 2C_443/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.3 ff. und 2P.280/2001 vom 30. April 2002 E. 2.3;