58 N 142). Ob dieser Ansatz mit Bundesrecht vereinbar ist, wurde vom Bundesgericht offengelassen (BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.4.3). Er ist vorliegend für die Beurteilung allfälliger Aufrechnungen auf Stufe der Rekurrentin (als potentiell eine geldwerte Leistung erbringende Tochter- bzw. Schwestergesellschaft) nicht relevant.