Anteilsinhaber nicht nahestehen würde. Der Beteiligungsinhaber ist somit auch für Zuwendungen der Gesellschaft zu besteuern, die einer von ihm beherrschten weiteren Gesellschaft zufliessen, wenn eine geschäftsmässige Begründetheit für ein solches Urteil A 2018 19 34 Vorgehen fehlt (BGer 2C_443/2016 vom 11. Juli 2017 E. 3.3; BGE 138 II 57 E. 4.2 mit Hinweisen).