BGE 138 II 57 E. 3.2; vgl. Handkommentar DBG, a.a.O., Art. 58 N 119 f.). Wird ein Darlehen zu Konditionen gewährt, die einem Drittvergleich nicht standhalten – beispielsweise ein zinsloses Darlehen ohne Sicherheiten und schriftlichen Vertrag an eine Borgerin, welche damit ein im Aufbau begriffenes Geschäft betreiben will, dessen unternehmerische Zukunft noch unsicher ist –, liegt im Verzicht auf eine angemessene, dem hohen Risiko entsprechende Gegenleistung eine geldwerte Leistung (verdeckte Gewinnausschüttung). Diese ist der Gesellschaft mittels Aufrechnung eines angemessenen Zinses aufzurechnen (BGE 138 II 57 E. 6.1 f.).