3.5 Ein Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder an eine diesem nahestehende Person stellt dann eine dem steuerbaren Einkommen des Darlehensnehmers zuzurechnende geldwerte Leistung bzw. auf Seiten der darlehensgewährenden Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Gesellschaft das Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil der Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 3), wenn also aufgrund der nahen Stellung des Darlehensnehmers zur Gesellschaft von Drittbedingungen bzw.