Die definitiv veranlagten Kapitalsteuern der Perioden 2013 und 2014 (Kantons- und Gemeindesteuern) in der Höhe von jeweils Fr. 100'000.– wurden von der Rekurrentin nicht beanstandet. Wie die Rekursgegnerin zu Recht anfügt, könnten diese jedoch je nach Ausgang dieses Verfahrens betroffen sein (VG act. 8, Vernehmlassung, S. 5), so zum Beispiel bei Gutheissung einer von der Rekurrentin beantragten Sekundärberichtigung. Aus diesem Grund ist je nach Ausgang des Verfahrens auch bezüglich der Kapitalsteuern der Perioden 2013 und 2014 ein Entscheid zu fällen. Darauf wird noch zurückzukommen sein.