1.2 1.2.1 Was die Gewinnsteuern der Rekurrentin in der Steuerperiode 2013 betrifft (Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer), ergibt sich aus dem Einspracheentscheid, dass diese mit Fr. 0.– veranlagt worden sind, infolge des durch die Rekursgegnerin festgestellten steuerbaren Gewinns von Fr. 0.–, bzw. eines steuerlich Urteil A 2018 19 28 massgebenden Verlusts von Fr. 1'407.– (Einspracheentscheid, S. 10 in Beilage 1 der Rekurrentin).