Zum anderen wurde die Rekurrentin gebeten zu erklären, wie sich die in einem von S.________ unterzeichneten Schreiben vom 13. März 2013 gegenüber der Steuerbehörde eines anderen Kantons gemachte Aussage, der Wert der von der Rekurrentin an die F.________ holding im Dezember 2010 verkauften Fitnessgeräte und Mobilien betrage ein Vielfaches von Fr. 150'000.–, mit dem in der Steuerperiode 2013 auf denselben Geräten und Mobilien durch die Rekurrentin geltend gemachten Abschreibungsbedarf verstehen lasse.