In Bezug auf den Schutz vor Verrechnungspreiskorrekturen existierten nur Andeutungen bzw. Forderungen im Schrifttum. Andererseits bestreite die Rekurrentin zumindest bei einem Teil der Urteil A 2018 19 26 involvierten Gesellschaften, dass sie nahestehend seien. Eine Verrechnungspreiskorrektur, zum Beispiel im Sinne einer Gegenberichtigung in einem anderen Kanton, könne sich jedoch nur auf nahestehende Personen beziehen. Zudem finde sie ihre Grenze bei bewusster Gewinnverlagerung bzw. widersprüchlichem Verhalten.