Mit dem Verweis auf eine einvernehmliche Lösung über die Kantonsgrenzen hinweg übersehe die Rekurrentin einerseits, dass im Schweizer Unternehmenssteuerrecht nach wie vor die Einzelbetrachtung gelte; ein eigentliches Konzernsteuerrecht mit steuerlicher Konsolidierung oder Gruppenbildung existiere für die Zwecke der Gewinnsteuer nicht. Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV gelte sodann in der Regel nur, wenn die sogenannte Subjektidentität eingehalten werde, also dasselbe Steuersubjekt doppelt besteuert werde. In Bezug auf den Schutz vor Verrechnungspreiskorrekturen existierten nur Andeutungen bzw. Forderungen im Schrifttum.