Sodann weise die Erfolgsrechnung 2014 keinen Verlust, sondern einen Reingewinn von Fr. 98'025.– aus. Die Ausführung der Steuervertreterin zur aktenkundigen Überschuldung mit Hinweis auf die Literatur zum verfassungsmässigen Anspruch und Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entbehre jeglicher Logik. Das Totalgewinnprinzip geniesse keinen absoluten Vorrang. Selbst die in der Replik namentlich zitierten Verfasser führten aus, dass stets zu prüfen sei, ob ein handelsrechtlich verbuchter Aufwand betrieblich bzw. unternehmerisch verursacht sei bzw. dem Drittvergleich standhalte.