Die Ausführungen in der Replik zum Kaufpreis für die Aktien der I.________ im Kaufvertrag zwischen der L.________ und dem wirtschaftlich Berechtigten der Rekurrentin (S.________) seien zu allgemein gefasst, als sich daraus etwas zu Gunsten der Rekurrentin ableiten liesse. Trotz entsprechender Aufforderung in der Vernehmlassung weigere sich die Steuervertreterin, diesen Vertrag vollständig und ungekürzt offenzulegen und dem Verwaltungsgericht einzureichen. Ohne diesen Vertrag entbehre der Kaufvertrag zwischen der I.________ und der F.________ holding jeglicher Beweiskraft. Die Rekurrentin sei auf die Aussage des wirtschaftlich Berechtigten (S.__