Was unter diesem Antrag zu verstehen gewesen sei, gehe aus dem Schreiben vom 30. April 2018 klar hervor. Gemäss Vernehmlassung habe die Rekursgegnerin Kontakt zu einem anderen Kanton aufgenommen. Die Rekurrentin habe klar und verständlich formuliert, was sie sich gemessen am strittigen Steuersubstrat als verwaltungsökomischen Ansatz vorgestellt hätte, um eine für alle involvierten Parteien akzeptable kantonsübergreifende Lösung zu finden. Die Rekursgegnerin habe sich für einen anderen Weg entschieden.