Im Rahmen des Einspracheverfahrens sei die Rekursgegnerin um Prüfung gebeten worden, ob unter dem Titel von gegenseitigen gewinnsteuerlichen Korrekturen – als Ersatz für die Annahme einer geldwerten Leistung – das Thema für die Rekurrentin, aber auch gerade für die anderen beiden Gesellschaften, einvernehmlich über die Kantonsgrenzen hinweg gelöst werden könnte. Die Rekurrentin habe einen Rechtsanspruch darauf, wenn Verrechnungspreise – wie von der Rekursgegnerin erfolgt – in Frage gestellt würden. Was unter diesem Antrag zu verstehen gewesen sei, gehe aus dem Schreiben vom 30. April 2018 klar hervor.