Weiter gelte es, den verfassungsmässigen Anspruch und Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Anwendung der Steuergesetze zu wahren. Dieser Grundsatz beschränke das von der Rekursgegnerin zitierte Massgeblichkeitsprinzip, auf das sie die Rekursgegnerin behaften wolle. Die Rekurrentin sei aktenkundig überschuldet. Die Besteuerung eines Gewinns in der Steuerperiode 2014 sei offenkundig ein Verstoss gegen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Totalgewinnprinzip), weil die Rekurrentin aus den strittigen Transaktionen einen Verlust erzielt habe.