Sodann sei die Rekurrentin zweifelsohne beschwert. Die von der Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2013 vorgenommenen Aufrechnungen hätten als zu beurteilende Vorjahresverlustvorträge unmittelbare gewinnsteuerliche Auswirkungen auf das ebenfalls zu beurteilende Steuerjahr 2014. Eine gerichtliche Überprüfung der in 2013 vorgenommen Aufrechnungen habe auf jeden Fall zu erfolgen, sei es für die Steuerperiode 2013 oder 2014. Urteil A 2018 19 24