für die Aktien der I.________ (bzw. J.________ AG) bezahlt habe, sei für die Beurteilung des strittigen Sachverhaltes in den Steuerperioden 2013 und 2014 der Rekurrentin nicht relevant. Von Relevanz hingegen sei, was die I.________ für die beiden Güter "Fitnessgeräte" und "Mietereinbauten" zu bezahlen bereit gewesen sei. Es dürfe auch davon ausgegangen werden, dass O.________ die steuerlichen Vor- und Nachteile eines "Asset-" versus "Share-Deals" durchaus bekannt gewesen seien und er einem Dritten nichts habe "schenken" wollen.