Betreffend die im Rekurs beantragte Behandlung des Gewinnaufschlags führte die Rekursgegnerin das Folgende aus: Die Steuerveranlagungen der Vorjahre seien rechtskräftig. Die Veranlagungen seien aufgrund der eingereichten Steuererklärungen resp. Jahresrechnungen ohne Vornahme von Aufrechnungen erfolgt. Die Berechnung der Höhe der geldwerten Leistungen in der Veranlagung 2013 erfolge aufgrund der von den jeweiligen Vertragsparteien vertraglich festgelegten Preise.