Betreffend "Corresponding Adjustment" führte die Rekursgegnerin das Folgende aus: Ergänzend zu ihren Ausführungen im Einspracheentscheid sei zu bedenken, dass im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen von korrespondierenden Berichtigungen gesprochen werde, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Veranlagung entdeckt und von der Steuerbehörde der leistenden Gesellschaft beim steuerbaren Gewinn aufgerechnet werde. Gestützt darauf werde von einzelnen Autoren ein Anspruch auf gleiche Beurteilung des Sachverhaltes für die empfangende Gesellschaft abgeleitet. Die steuerpflichtige Gesellschaft sei hier jedoch die leistende und nicht die empfangende Gesellschaft.