Schliesslich sei aufgrund der Ausführungen im Einspracheentscheid zur Veranlagung 2013, wonach die Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Aufwände von Urteil A 2018 19 22 insgesamt Fr. 662'131.– nicht zu beanstanden sei, auch an der Berechnung des verrechenbaren Vorjahresverlustes im Betrage von Fr. 1'407.– festzuhalten.