Beim verbuchten Zinsaufwand handle es sich um die Zinsen für die übernommenen Passiven (Gläubigerforderungen) der C.________. Diese Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit der Finanzierung der (im Jahr 2013 abgeschriebenen) Darlehen an Nahestehende sowie der im Sachverhalt erläuterten Anschaffung und Weiterveräusserung der Fitnessgeräte, Einrichtungen sowie Mieterausbauten. Er stehe damit im Interesse der Gruppe und stelle folglich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand der steuerpflichtigen Gesellschaft dar, weshalb an der Aufrechnung festzuhalten sei.