Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 sei die steuerpflichtige Gesellschaft ausdrücklich ersucht worden, auch zu dieser Aufrechnung Stellung zu nehmen und einen Antrag mit Begründung einzureichen, da ein solcher aus der Einsprache nicht genau habe eruiert werden können. Im Schreiben vom 30. April 2018 beantrage die neue Steuervertreterin der Rekurrentin den Verzicht auf die Aufrechnung, bleibe jedoch in der Begründung sehr vage und ersuche lediglich um eine "Einigung im Sinne einer Sekundärbereinigung". Im Rekurs gehe die Steuervertreterin in diesem Punkt nicht auf die Begründung im Einspracheentscheid ein, sondern stelle sich auf den Standpunkt, diese sei nicht nachvollziehbar.