Betreffend die Veranlagung 2014 gemäss Einspracheentscheid argumentierte die Rekursgegnerin wie folgt: Die Erfolgsrechnung 2014 der Rekurrentin enthalte Fremdzinsen von Fr. 15'092.–, welche in der Veranlagung 2014 vom 4. März 2016 aufgerechnet worden seien. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 sei die steuerpflichtige Gesellschaft ausdrücklich ersucht worden, auch zu dieser Aufrechnung Stellung zu nehmen und einen Antrag mit Begründung einzureichen, da ein solcher aus der Einsprache nicht genau habe eruiert werden können.