Urteil A 2018 19 21 Die Schlussfolgerung, dass mit der Übernahme der Verbindlichkeiten gegenüber der Glarner Kantonalbank durch die F.________ holding die ursprüngliche Darlehensforderung ihr gegenüber wiederaufgelebt und damit zurückgeführt worden sei, sei unzutreffend. Bei dieser Gelegenheit sei angemerkt, dass die eingereichte Vertragskopie nur seitens der Glarner Kantonalbank unterzeichnet sei und dass die darin unter Ziff. 2 genannte separate Vereinbarung über den Verkauf der Forderung von Fr. 421'490.20.– nicht vorliege.