Dem Rekursantrag, die Abschreibung der Darlehensforderung gegenüber der F.________ holding in der Höhe von Fr. 231'916.– als Wertberichtigung umzuqualifizieren, sei aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips nicht stattzugeben. Die Gesellschaft sei auf die eingereichte Jahresrechnung zu behaften. Dies umso mehr, als in der Vereinbarung vom 6. Dezember 2013 explizit auf die vertragliche Rückführung verzichtet worden sei. Damit sei die Darlehensforderung untergegangen und könne nicht Gegenstand einer blossen Wertberichtigung sein. Zahlungen aufgrund der im gleichen Dokument vereinbarten Besserungsklausel (Sanierungsgenussschein) seien im Jahr von deren Leistung steuerlich zu beurteilen.