Bei einer Weigerung der Offenlegung sei der Kaufvertrag zwischen der I.________ und der F.________ holding als Beweismittel aus dem Recht zu weisen. Die Darstellung der wirtschaftlichen Situation von S.________ nach der "Episode" Fitnesscenter im Rekurs sei einseitig und unvollständig und werde mit keinerlei Belegen nachgewiesen. Gänzlich ausgeblendet werde darin der von diesem aus dem Verkauf der Aktien I.________ realisierte Kapitalgewinn. Das Delta aus diesen beiden Transaktionen stehe dem im Rekurs errechneten Delta diametral gegenüber.