Der Verweis auf den Kaufvertrag vom 22. August 2014 zwischen der I.________ und der F.________ holding ziele ins Leere, auch wenn darin ein Kaufpreis von "nur" Fr. 180'000.– für den Vertragsgegenstand (Fitnessgeräte, Einrichtungen, Mietereinbauten) genannt werde. Im August 2014 sei die I.________ zwar von O.________ vertreten worden. Gemäss eigenen Aussagen von S.________ an der Besprechung vom 2. Februar 2018 habe dieser die I.________ mit einem Gewinn an einen Dritten verkauft. Die Rekurrentin sei daher angehalten, S.________ als ihren wirtschaftlich Berechtigten aufzufordern, diesen Vertrag über den Verkauf der Aktien I.__