Gemäss Aktennotiz zu dieser Besprechung (Beilage 13 der Rekursgegnerin) seien die anwesenden Vertreter der steuerpflichtigen Gesellschaft ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die eingereichten Unterlagen als ungenügend erachtet würden. Doch weder mit dem Schreiben vom 30. April 2018 noch mit dem vorliegenden Rekurs würden weitere Unterlagen betreffend den Wert der Güter eingereicht. Somit bleibe die Rekurrentin den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der verbuchten ausserordentlichen Urteil A 2018 19 20