_ holding gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Glarus zum Wert der Fitnessgeräte eine ganz andere Aussage gemacht. Die ins Feld geführten Mängel am Gebäude respektive den Mieterausbauten (Wasserschaden) seien ebenfalls in keiner Weise rechtsgenügend nachgewiesen worden. Der Sachschaden sei in keinem der eingereichten Dokumente quantifiziert worden und in den eingereichten E-Mails werde ausdrücklich auf Leistungen der Versicherung sowie auf die Handwerkerhaftungen hingewiesen. Die Aussage, S.________ hätte anlässlich der Besprechung vom 2. Februar 2018 die Kaufpreisreduktionen wirtschaftlich plausibel erklärt, werde bestritten.