Ebenso wenig liessen sich aus der eingereichten Rechnung vom 30. Juni 2012 betreffend den Kauf von Fitnessgeräten aus der Konkursmasse der P.________ AG (Beilage 8.4 der Rekursgegnerin) schlüssige Erkenntnisse zum Marktwert der Güter ableiten, werde darin doch das Kaufobjekt (Fitnessgeräte aus Konkursmasse P.________) nur pauschal genannt. Des Weiteren habe der wirtschaftlich Berechtigte als Verwaltungsrat der F.________ holding gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Glarus zum Wert der Fitnessgeräte eine ganz andere Aussage gemacht.