Der behauptete wirkliche Wert der von den Transaktionen betroffenen Güter (Fitnessgeräte, Einrichtungen und Mietereinbauten) sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen worden. Die auf der Inventarliste aufgeführten Positionen (Beilage 12.1 der Rekursgegnerin) liessen sich weder verifizieren noch bewerten, noch lasse sich aus dem Dokument (Excel-Liste) erahnen, woher dieses stamme.