beschwert und es sei daher bezüglich der kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern sowie der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2013 auf den Rekurs nicht einzutreten. Für die Kantons- und Gemeindesteuern ergäben sich aus dem Rekurs, wenn auch nicht ausdrücklich formuliert, Konsequenzen für die Kapitalsteuer 2013, weshalb hinsichtlich dieser darauf einzutreten sei. Betreffend die Veranlagung 2013 gemäss Einspracheentscheid argumentierte die Rekursgegnerin wie folgt: