Zur Begründung führte sie zusätzlich zum Verweis auf den Einspracheentscheid vom 17. September 2018 im Wesentlichen Folgendes aus: Mit der Zustellung des Einspracheentscheids sei der Rekurrentin für die Steuerperiode 2013 trotz der vorgenommenen Aufrechnungen ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.– eröffnet worden. Insofern sei die Rekurrentin betreffend die Gewinnsteuern 2013 nicht Urteil A 2018 19 19