G. Am 6. Dezember 2018 reichte die Rekursgegnerin ihre Vernehmlassung ein (VG act. 8). Das Verwaltungsgericht wies mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 diese Eingabe jedoch aufgrund einer möglichen Verletzung des Steuergeheimnisses aus dem Recht und forderte die Einreichung einer Vernehmlassung unter Wahrung des Steuergeheimnisses bis zum 15. Januar 2019. Am 18. Januar 2019 kam die Rekursgegnerin dieser Aufforderung nach und reichte ihre Vernehmlassung mit Datum vom 15. Januar 2019 unter Wahrung des Steuergeheimnisses ein (VG act. 8). Darin beantragte sie die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids.