Schliesslich liess die Rekurrentin zu den gewinnsteuerlichen Korrekturen in 2014 ausführen, die von der Rekursgegnerin für 2014 vorgenommene Aufrechnung über Fr. 15'092.– könne nicht nachvollzogen werden. Gemäss den Erläuterungen der Rekursgegnerin handle es sich um eine Schuldübernahme in Tilgung des Kaufpreises von Fr. 690'000.–, welche von der Käuferin zu tragen sei. Die gegenteilige Auffassung erscheine widersprüchlich zu sein, da die Rekursgegnerin die Weiterverrechnung des Kaufpreises inklusive Gewinnaufschlag von Fr. 60'000.– als rechtmässig erachte. In der Konsequenz müssten auch alle Anschaffungskosten von der Rekurrentin getragen werden.