Bei der Rekurrentin realisierter Gewinnaufschlag Zum Gewinnaufschlag liess die Rekurrentin vorbringen, für die Berücksichtigung eines solchen von Fr. 690'000.– auf Fr. 750'000.– bestehe kein gesetzlicher und auch kein argumentativer Spielraum. Der Gewinnaufschlag sei in den Darlehen an die Käuferinnen enthalten. Die Rekursgegnerin argumentiere mit den Darlehensverzichten unter Nahestehenden. Die Begründung für einen Gewinnaufschlag von 8,7 % sei nicht nachgewiesen. Ein Darlehen, entstanden aus einem nicht einem Drittvergleich Urteil A 2018 19 18