Bezüglich der mit dem Fitnessstudio zu erzielenden Mieteinnahmen sei man aktenkundig zu zuversichtlich gewesen, weshalb auch der Wert des Mieterausbaus seit dem Erwerb massiv gesunken sei. Als Vergleichsmassstab diene der Kauf von Dritten Ende 2010 – zusammen mit den Fitnessgeräten – über Fr. 690'000.– und der Verkauf Mitte 2014 an eine Dritte zu Fr. 180'000.–. In dieser Preisspanne gelte es, die Übertragungen im Sinne eines echten Drittvergleichs einzuordnen. Eine Kaufpreisanpassung von Fr. 550'000.– auf Fr. 325'000.– in 2013 sei vertraglich möglich und halte – wie im Schreiben vom 30. April 2018 begründet – einer Überprüfung für die Annahme einer geldwerten Leistung stand.